Willkommen zum Gottesdienst am 25.02.2024 um 09:30 Uhr mit Pastor Glindmeier.*** Wir haben die Hoffnung, dass für die Region auch in Neukirchen bald wieder eine Pfarrstelle gut besetzt sein wird. Welcher Pastor oder welche Pastorin hat Interesse? Unser Gott möge unsere Gebete erhören und erfüllen! ***
St- Antonius Kirchengemeinde

Handlungsempfehlungen der Nordkirche für die Gottesdienste unter den Bedingungen eines „harten Lockdown“,

insbesondere an Heiligabend und an den Weihnachtsfeiertagen (zunächst gültig bis 10. Januar 2021)


I. Es gibt verschiedene Formen und Formate des Gottesdienstes und der Feier von Weihnachten


Gottesdienste an Heiligabend und an den Weihnachtsfeiertagen haben einen hohen Stellenwert. Sie können in unterschiedlichen Formen und Formaten gefeiert werden, gemeinsam mit anderen oder allein, im digital vermittelten Miteinander und in leibhaftiger Gemeinschaft – zuhause, in einer Kirche oder im Freien. Wesentlich ist, dass es an Weihnachten um das Heil und die Rettung geht, die mit Christus zur Welt gekommen sind. Dieser Botschaft entspricht es, die Feier von Gottesdiensten höchst verantwortungsvoll zu gestalten, um mit gutem Gewissen dazu einladen zu können.
Die Geburt des Christus Jesus kann auch anders als in Form eines Gottesdienstes gefeiert werden. In den Gemeinden der Nordkirche gibt es dazu viele Beispiele (Weihnachten-to-go; Weihnachtsbriefe für Senioren; Weihnachtspäckchen für KinderKirchenKinder, GuteNachrichtBlogs, offene, geschmückte Kirche mit halbstündlicher Lesung von Lukas 2 und Erteilen des Weihnachtssegens, Weihnachten aus dem Kofferraum, Weihnachtsgeschichte als Stationenweg etc.). Solche Formen können und sollten genutzt werden.


II. Für Gottesdienste (sowohl innerhalb eines Gebäudes als auch draußen) gilt grundsätzlich:


1) Zu- und Abgänge zum gottesdienstlichen Ort müssen klar definiert sein. Gruppen-bildungen vor bzw. nach dem Gottesdienst müssen unbedingt vermieden werden.


2) Wo die Wahrscheinlichkeit besteht, dass mehr Menschen am Gottesdienst teilnehmen möchten, als Plätze vorhanden sind, ist im Vorwege mit einem Anmeldesystem zu arbeiten – in Schleswig-Holstein sind Anmeldungen verpflichtend.

3) Während des gesamten Gottesdienstes (inkl. Betreten und Verlassen des gottesdienstlichen Ortes) muss eine effektive Mund-Nase-Bedeckung getragen werden. Das gilt sowohl für Gottesdienste in Kirchen bzw. gottesdienstlich genutzten Gebäuden als auch für Gottesdienste im Freien.

4) Es muss ein Abstand von mindestens 1,5 Metern eingehalten werden (ausgenommen bei Mitgliedern eines Haushalts).

5) Es muss die Möglichkeit zum Händewaschen oder zur Hand-Desinfektion bestehen.

6) Plätze müssen zuverlässig markiert sein.

7) Die Kontaktdaten der Menschen, die am Gottesdienst teilnehmen, müssen erfasst werden. In den Tagen nach Weihnachten muss eine Erreichbarkeit sichergestellt sein, damit die registrierten Kontaktdaten der Gottesdienstteilnehmer*innen im Falle eines Infektionsgeschehens jederzeit an die Gesundheitsämter weitergegeben werden können.

8) Auf geeignete Weise soll dazu aufgefordert werden, dass Menschen mit Krankheits-symptomen nicht an Gottesdiensten teilnehmen.

9) Die Dauer der Gottesdienste muss angemessen (kurz) sein. Wenn mehrere Gottesdienste hintereinander gefeiert werden, muss dazwischen ausreichend Zeit (z. B. zum Lüften etc.) sein.

10) Das Singen der Gemeinde in geschlossenen Räumen ist nicht erlaubt. Bei Gottesdiensten unter freiem Himmel kann gesungen werden, sofern die jeweilige Landesverordnung es zulässt. Das ist in Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern der Fall. Musikalische Soloauftritte bleiben möglich. In jedem Fall muss auf die vorge-schriebenen Abstände geachtet werden.

11) Gesangbücher dürfen nicht verwendet werden; Zettel mit Texten oder dem Gottesdienst-ablauf können zum einmaligen Gebrauch verteilt werden.1

12) Nötig sind klare Ansagen für Sicherheit im Umgang miteinander vor, während und nach dem Gottesdienst (Hinweisschilder, mündliche Ansagen etc.).

Für Gottesdienste im Freien gilt zusätzlich:
Gottesdienste im Freien müssen räumlich so abgegrenzt werden, dass Passanten, Schaulustige oder spontane Gottesdienstbesucher adäquat von den erfassten Gottesdienstbesuchern getrennt werden können. Auch ihnen gegenüber muss es Hinweise zu Corona-Regeln in der Öffentlichkeit geben.

Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland
Landeskirchenamt
Redaktion: Dezernat Theologie, Archiv und Publizistik
Kiel, 15. Dezember 2020

*********************************************

Aktuelle Landesverordnung zur Pandemiebekämpfung

Nach dem Kabinettsbeschluss vom 14.12.2020  gilt

die neue Corona-Bekämpfungsverordnung für das Land Schleswig-Holstein,

Sie tritt in Kraft vom 16.12.2020 bis 10.1.2021:

https://schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/201216_Landesverordnung_Corona.html

 

Das Wichtigste für unsere Kirchengemeinden und Einrichtungen zuerst: 

- Gottesdienste sind drinnen nur noch mit 50 Personen, draußen mit bis zu  100 Personen zulässig, wenn ein Hygienekonzept nach Maßgabe von §4 Absatz 1  erstellt wurde

(Begrenzen der Besucherzahl, Wahrung des Abstandsgebots, Regelung von Besucherströmen, regelmäßige Reinigung von Oberflächen und Sanitäranlagen, regelmäßiges Lüften).

- Es müssen Kontaktdaten erhoben werden nach §4 Absatz 2 und alle Teilnehmer müssen die ganze Zeit eine effektive Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

- Gemeindegesang ist untersagt (§13)

– Chor- und Blasmusikvortrag wird in dieser Verordnung nicht geregelt.

Beerdigungen/ Trauerfeiern/ Bestattungen auf Friedhöfen: sie sind wie Gottesdienste zu behandeln, aber es dürfen höchstens 25 Personen teilnehmen.

 

Dazu steht in der  Begründung  Zu § 13 (Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, Bestattungen)

Zu § 13 (Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, Bestattungen)

Zu Absatz 1

Sämtliche rituellen Veranstaltungen von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sind mit bis zu 100 Personen außerhalb geschlossener Räume und 50 Personen innerhalb geschlossener Räume gestattet. Bei dieser Regelung handelt es sich um einen schwerwiegenden Eingriff in die Ausübung der Religionsfreiheit gemäß Art. 4 Absatz 2 des Grundgesetzes. Insbesondere zu den Weihnachtsgottesdiensten werden Kirchen von einer großen Zahl von Gläubigen besucht. Der Besuch des Gottesdienstes ist dabei für viele Menschen ein wichtiger Bestandteil der traditionellen Ausübung des Weihnachtsfestes. Gerade zur effektiven Kontaktminimierung ist es aber erforderlich, die Teilnehmerzahl von Gottesdiensten zu begrenzen. Die maximale Teilnehmerzahl gilt dabei unabhängig von der Größe der Kirche. Dies ist durch das Ziel der Kontaktminimierung gerechtfertigt. Für dieses Ziel spielt es keine Rolle, dass in sehr großen Kirchen, wie z.B. dem Lübecker Dom, auch eine größere Zahl von Gläubigen unter Einhaltung des Abstandgebotes Platz fänden. Verstöße gegen diese Bestimmung sind im Übrigen nicht bußgeldbewehrt. Es gelten die allgemeinen Anforderungen des § 3:

  • Einhaltung des Abstandsgebotes,
  • Einhaltung der Husten- und Niesetikette,
  • Möglichkeit zum Waschen oder Desinfizieren der Hände,
  • an allen Eingängen deutlich sichtbare Aushänge,
  • für die sanitären Gemeinschaftseinrichtungen und Sammelumkleiden gelten die Vorgaben gemäß § 3 Absatz 4.

Die Veranstalterin oder der Veranstalter erstellt nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept.

Die Besucher müssen sich zuvor bei der Veranstalterin oder dem Veranstalter anmelden Eine Anmeldung bei einer Behörde ist nicht erforderlich.

Zudem sind spätestens bei Beginn der rituellen Veranstaltung nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 die Kontaktdaten der Teilnehmenden zu erheben. Außerdem ist bei rituellen Veranstaltungen von allen Teilnehmerinnen und Teilnehmern eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

Zu Absatz 2

Für Bestattungen sowie Trauerfeiern auf Friedhöfen und in Bestattungsunternehmen gelten dieselben Vorgaben wie für rituelle Veranstaltungen von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften. Zur Trauerfeier gehört die eigentliche Zeremonie, nicht aber eine anschließende Bewirtung.

 

Die Kontaktbeschränkungen (§2) sehen vor: im öffentlichen und im privaten Raum  dürfen Menschen sich zu privaten Zwecken

  1. mit Personen des eigenen Haustands treffen (ohne zahlenmäßige Begrenzung) oder
  2. mit bis zu bis zu 5 Personen, die dem eigenen oder einem weiteren Haushalt angehören oder
  3. vom 24.-26- Dezember mit Personen des eigenen Haushalts und vier weiteren Angehörigen des engsten Familienkreises.

Kinder bis 14 Jahren sind nicht mitgerechnet. Engster Familienkreis sind Ehe- oder Lebenspartner*in, Verwandte in gerader Linie, Geschwister und deren Partner, Kinder und Haushaltsangehörige.